Bohl & Collegen Rechtsanwälte

Kanzlei für den öffentlichen Sektor

 

 

Unsere Allgemeinen Mandatsbedingungen

 

Die Bearbeitung von Aufträgen (nachfolgend auch: „Mandate“) die der Rechtsanwaltskanzlei Bohl & Collegen aus Würzburg (im Folgenden Kanzlei) bzw. den dort tätigen Rechtsanwälten erteilt werden, erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Mandatsbedingungen:

1. Beratungsinhalt

Gegenstand des jeweiligen Mandats ist die vereinbarte Leistung (Beratung und/oder Vertretung); ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist – vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hierüber – nicht geschuldet. Die Kanzlei wird die Rechtssache des Auftraggebers sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Auftraggebers im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten. Die Arbeitssprache ist Deutsch; bei fremdsprachigen Leistungen ist eine Haftung der Kanzlei sowie der Rechtsanwälte in Bezug auf Übersetzungsfehler ausgeschlossen. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen entsprechenden Erklärung der Kanzlei können die beruflichen Äußerungen der Kanzlei (Schriftsätze, Gutachten, Vertragsentwürfe u.Ä.) seitens des Auftraggebers nicht zur Grundlage von rechtsvergleichenden oder allgemeingültigen Annahmen gemacht werden.

2. Beratungsumfang

Die Beratung und Vertretung bezieht sich – vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hierüber – ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine Vertretung durch die Kanzlei vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen aufgrund der derzeit bestehenden Zulassungsbeschränkungen ausgeschlossen ist und insofern ggf. Dritte hinzuziehen sind. Eine steuerliche Beratung wird – vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hierüber – nicht übernommen; etwaige steuerliche Auswirkungen einer beratungsgegenständlichen Gestaltung hat der Auftraggeber daher ggf. auf eigene Verantwortung durch fachkundige Dritte prüfen zu lassen.

3. Verschwiegenheit

Die Rechtsanwälte und die sonstigen Mitarbeiter der Kanzlei sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht ferner nicht,

  • gegenüber Dritten soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Rechtsanwälte und/oder der Kanzlei erfor-derlich ist,
  • gegenüber den nach Ziff. 4 beigezogenen Dritten,
  • gegenüber etwaigen allgemeinen Vertretern (§ 53 BRAO) und Abwicklern (§ 55 BRAO) im Falle einer entsprechenden Bestellung,
  • gegenüber Versicherungen des Auftraggebers, sofern die Korrespondenz mit jenen Versicherungen von dem Mandat umfasst ist (z.B. Rechtschutzversicherung, Haftpflichtversicherung) sowie
  • gegenüber solchen Dritten, für die der Auftraggeber die Rechtsanwälte und die sonstigen Mitarbeiter der Kanzlei ausdrücklich von ihrer Verschwiegenheit entbindet; soweit eine Verschwiegenheitsverpflichtung nicht besteht, sind die Rechtsanwälte und die sonstigen Mitarbeiter der Kanzlei berechtigt, jenen Dritten Einsicht in die Handakte des Auftraggebers zu verschaffen.

4. Beiziehung Dritter

Die Kanzlei ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags für Rechnung des Auftraggebers fachkundige Dritte hinzuziehen; die Hin-zuziehung fachkundiger Dritter bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Die Kanzlei haftet unter keinen Umständen für die Leistungen der Hinzugezogenen; bei den Hinzugezogenen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen der Kanzlei. Hat die Kanzlei die Hinzuziehung eines von ihm namentlich benannten Dritten angeregt, so haftet die Kanzlei lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl des Hinzugezogenen.

5. Datenschutz

Die Kanzlei wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Auftraggebers treffen.

6. Elektronische Korrespondenz

Soweit der Auftraggeber der Kanzlei einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung damit einverstanden, dass die Kanzlei ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Auftraggeber sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangs-/Sendegerät bzw. den E-Mail-Account haben und dass er dortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kanzlei darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Empfangs-/Sendegerät bzw. der E-Mail-Account nur unregelmäßig auf Sendungseingänge überprüft wird oder Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Die Kanzlei übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der mit unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und Informationen und haftet auch nicht für dem Auftraggeber dieserhalb ggf. entstehende Schäden. Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies der Kanzlei rechtzeitig mit; die für die Einrichtung und Verwendung jener Verfahren einhergehenden Kosten der Kanzulei (bspw. zur Anschaffung notwendiger Soft- bzw. Hardware) trägt der Auftraggeber.

Eine Kommunikation über WhatsApp, Facebook, SMS, MMS oder ähnliche Medien findet nicht statt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen vorhergehenden Abrede.

7. Mitwirkung des Auftraggebers

Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung bedingt die Einhaltung der nachgenannten Obliegenheiten:

  • Der Auftraggeber wird die Knazlei über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln; auf Verlangen der Kanzlei hat der Auftraggeber die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
  • Daten hat der Auftraggeber nur in üblichen Datenformaten (PDF, JPG, MP3, MP4, DOCX, XLSX, PPTX, MSG) übermittelt. Andere Datenformate bedürfen der vorhergehenden Absprache. Zudem ist der Auftraggeber verpflichtet, Dokumente im Rahmen der allgemein verfügbaren Technik und im Rahmen des Zumutbaren so aufzubereiten, dass sie georndet, mit aktuellen Programmversionen hinreichend lesbar und bearbeitbar sind. Daten sind zudem in der Größe auf das technisch zumutbare zu komprimieren.
  • Der Auftraggeber kann sich zur Erfüllung seiner Obliegenheiten Dritter bedienen (z.B. Sachverständige, Steuerberater); die Kanzlei ist in einem solchen Fall – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für den Einzelfall – nicht verpflichtet, die Leistungen jenes Dritten auf ihre rechtliche Richtigkeit oder Plausibilität hin zu überprüfen.
  • Der Auftraggeber wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze der Kanzlei sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
  • Der Auftraggeber wird die Kanzlei umgehend informieren, wenn sich seine Kontaktdaten ändern oder er über längere Zeit nicht erreichbar ist.
  • Der Auftraggeber wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
  • Soweit für das Mandat relevant, obliegt dem Auftraggeber die Überwachung öffentlicher Bekanntmachungen (z.B. Amtsblätter einschließlich Zeitschrifen und Zeitungen) und frei zugänglicher Informationen z.B. auf Internetseiten von Behörden und die umgehende Benachrichtigung hierzu an die Kanzlei. Die Kanzlei ist weder verpflichtet noch in der Lage, diese Publikationen selbständig laufend zu überwachen.

8. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

Die Kanzlei wird Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Behörden oder Gerichten nur auf Weisung des Auftraggebers einlegen. Mit entsprechender Weisung erstreckt sich ein bestehender Anwaltsvertrag – vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hierüber – auch auf jenes Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsverfahren. Gleiches gilt für die Beantragung von Mahnbescheiden und die Erhebung von Klagen und Anträgen gegen Dritte.

9. Weitergabe beruflicher Äußerungen

Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der Kanzlei (Schriftsätze, Gutachten, Vertragsentwürfe u.ä.) an einen Dritten bedarf der Zustimmung der Partnerschaft; die Partnerschaft haftet daher weder dem Auftraggeber noch dem Dritten für Schäden oder Nachteile, die sich mittelbar oder unmittelbar auf Grund einer entgegen dieser Bestimmung erfolgten Verwendung jener Äußerung ergeben.

10. Mündliche Erklärungen

Mündliche Erklärungen und Auskünfte der Kanzlei oder der Rechtsanwälte außerhalb eines erteilten Auftrages sind unverbindlich, so dass die Haftung für derartige Auskünfte – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen ist. Beruft sich der Auftraggeber auf nicht schriftlich erteilte Auskünfte trifft ihn die Beweislast für die Erteilung der Auskunft und deren Inhalt.

11. Haftung

Die Haftung der Kanzlei und ihrer Rechtsanwälte für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf einen Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro begrenzt. Die Beschränkung bezieht sich allein auf einfache Fahrlässigkeit; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit der Kanzlei und ihrer Rechtsanwälte für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts (vgl. Ziff. 8); einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbeschränkung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch für neu in die Kanzlei tätig werdende Rechtsanwälte. Die Haftungsbegrenzung gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung ge-hen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt. Die Abtretung von Haftungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen; ein gesetzlicher Forderungsübergang bleibt hiervon unberührt.

12. Beendigung des Mandats

Das Mandat endet mit Erledigung des Auftrags bzw. mit Beendigung der mandatsgegenständlichen Rechtsangelegenheit, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Es kann beiderseitig ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung durch entsprechende Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei beendet werden. Als wichtiger Grund gilt auch der Verzug des Auftraggebers in Bezug auf Vergütungsansprüche der Kanzlei.

13. Vergütung

Die für die Tätigkeiten der Kanzlei zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 01.08.2013 (RVG) wenn keine gesonderte Vergütungsvereinbarung im Sinne der §§ 3a bis 4a RVG abgeschlossen ist. Mehrere Auftraggeber haften der Kanzlei für deren Vergütungs- und Kostenersatzansprüche stets gesamtschuldnerisch. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung angemessene Vorschüsse und nach Beendigung des Mandats (unter Anrechnung geleisteter Vorschüsse) die geschuldete Vergütung zu leisten; dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Auftraggeber schuldet die Gebühren oder das vereinbarte Honorar stets einschließlich der gesondert ausgewiesenen gesetzlichen Umsatzsteuer. Gebühren- und Honorarforderungen sind sofort ohne Abzüge zahlbar; dies gilt auch für Vorschussrechnungen. Auf Verlangen wird der Auftraggeber der Kanzlei ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

14. Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche der Kanzlei ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Jedoch ist die Kanzlei befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Auftraggeber zustehende Zahlungen, die bei ihr eingehen, mit offenen Vergütungsansprüchen – auch aus anderen Angelegenheiten – oder noch abzurechnenden Leistun-gen nach entsprechender Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit eine Verrechnung gesetzlich zulässig ist.

15. Gerichtsstand; Streitschlichtung

Gerichtsstand für alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Mandat ist – soweit gesetzlich zulässig – Würzburg. Leistungsort ist ebenfalls Würzburg, es sei denn, es wird ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart. Die Kanzlei ist weder gesetzlich verpflichtet noch bereit, an einer Streitschlichtung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) teilzunehmen.

16. Anzuwendendes Recht

Für das Mandat, dessen Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

17. Schlussbestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der bestehenden oder hierdurch entstandenen Lücke gilt eine solche Regelung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben bzw. gewollt haben würden.

 

"Die Verfassung begründet auch ... eine Schutzpflicht des Staates, die es ihm gebietet, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen."
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1975 – 1 BvF 1/74 –, Rn. 153

 


Unsere Rechtsanwälte

 
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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