Bohl & Collegen Rechtsanwälte

Kanzlei für den öffentlichen Sektor

 

 

Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist RA Naumann insbesondere in folgenden Rechtsgebieten tätig:

  • Öffentliches Dienstrecht (Beamtenrecht) einschließlich Disziplinarrecht
    Recht der Bundes- und Landesbeamten: z.B. Beratung und Vertretung bei beamtenrechtliche Statusfragen (z.B. Einstellung, Beförderung, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Verlängerung der Probezeit, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, Dienstfähigkeit), Anfechtung dienstlicher Beurteilungen, Personalmaßnahmen (Versetzung, Umsetzung, Abordnung), Konkurrentenstreitigkeiten, Versorgungsfragen, Rückforderung von Bezügen, Beihilferecht, Nebentätigkeitsrecht, Dienstunfallrecht, Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. RA Naumann vetritt auch Dienstordnungsangestellte vor dem Arbeitsgericht. Antworten auf Fragen und Tipps zum Thema Anfechtung dienstlicher Beurteilungen finden Sie hier.

  • Kommunalrecht und Kommunalabgabenrecht
    z.B. Beratung und Vertretung bei Bürgerbegehren sowie bei wirtschaftlicher Betätigung von Kommunen, Gemeinderechten nach Art. 80 GO (z. B. Holznutzungsrecht), kommunalen Beiträgen (Kommunalabgaben nach dem KAG wie Herstellungsbeiträge, Verbesserungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge), Feuerwehrgebühren (Aufwendungs- und Kostenersatz), Erschließungsbeitragsbescheiden und sonstiger kommunaler Steuern.
     
  • Schul-, Hochschul- und Prüfungsrecht
    z.B. Beratung und Vertretung in Verfahren bei Zwischen- und Abschlussprüfungen im Schulrecht (Prüfungsanfechtung, Versetzungen und Notenfestsetzung, Anfechtung von Zeugnissen) und Hochschulrecht (Prüfungsanfechtung in Diplomprüfungsverfahren, Staatsexamina, Bachelor-, Masterstudiengänge), Exmatrikulation, Hochschullehrerrecht, Hochschulzulassungsrecht (Studienplatzklagen), Anfechtung schulrechtlicher Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen wie Unterrichtsausschluss, Schulentlassung etc. Eine Broschüre mit wichtigen Tipps zur Prüfungsanfechtung finden Sie hier.
     
  • Wehrrecht und Soldatenrecht
    z. B. Beratung und Vertretung in Verfahren von Berufssoldaten bzw. Soldaten auf Zeit (Rechtsbehelfe gegen Bescheide nach dem SG wie z.B. Statusfragen, Rechte und Pflichten von Soldaten, Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst u.a.).
     
  • Sicherheits- und Ordnungsrecht
    z.B. Vollzug des Ortsrechts, Halten gefährlicher Tiere (z.B. Kampfhundeverordnung), Seuchen- und Hygieneschutz, veterinärrechtliche Anordnungen, Brandverhütung, Nutzung von Badeseen, Eisflächen, Ski- und Rodelpisten.
     
  • Wirtschaftsverwaltungsrecht, Gewerbe- und Gaststättenrecht
    z.B. Beratung und Vertretung bei Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, Anfechtung von (erweiterten) Gewerbeuntersagungen, Widerruf der Zulassung, Sperrzeitverlängerungen, Zulassung zu einem Markt, Meister- und Gesellenprüfungen, Personenbeförderung (z.B. "Taxikonzession").
     
  • Staatshaftungsrecht
    z.B. außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die öffentliche Hand, Entschädigungsrecht.
     
  • Straßen- und Wegerecht
    z.B. Beratung und Vertretung bei Erteilung und Versagung von straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis (insbesondere im Zusammenhang mit Altkleidersammelcontainern), Streitigkeiten im Zusammenhang mit Widmung, Einziehung und Gemeingebrauch.
     
  • Straßenverkehrsrecht und Führerscheinrecht (Fahrerlaubnisrecht)
    Beratung und Vertretung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnungen zur Vorlage einer MPU, Fahrtenbuchauflage, verkehrsregelnden Anordnungen, Überprüfung der Fahreignung (Klärung von Eignungszweifeln), Anordnungen der Führerscheinstelle nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Genehmigungen bzw. (Dritt-)Anfechtung von Veranstaltungen gemäß § 29 StVO.
     
  • Sonstiges Verwaltungsrecht
    z.B. Recht der Ausbildungsförderung, Rechtsbehelfe gegen BAföG-Rückforderungsbescheide (einschließlich Strafverfahren).

 

"Die Verfassung begründet auch ... eine Schutzpflicht des Staates, die es ihm gebietet, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen."
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1975 – 1 BvF 1/74 –, Rn. 153

 


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