Bohl & Collegen Rechtsanwälte

Kanzlei für den öffentlichen Sektor

 

Denkmalschutzrecht

Das Denkmalschutzrecht dient dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Baudenkmälern. In Teilen der Rechtsprechung ist darüber hinaus jedoch anerkannt, dass der Eigentümer eines Denkmals ein auch ein subjektives Recht zum Schutz seines Denkmals – insbesondere den sog. Umgebungsschutz – geltend machen kann. Dieses folgt aus dem Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG und honoriert den Umstand, dass der Eigentümer nicht unerhebliche Mittel zur Erhaltung und zum Schutz des Denkmals aufwendet.

Probleme, welche dem Eigentümer im Denkmalschutzrecht begegnen können, sind vielfältig ebenso wie die Lösungsansätze. Denn das Denkmalschutzrecht ist in der Gesetzgebungskompetenz der Länder verankert (Art. 70 Abs. 1 GG), was zu unterschiedlichen Ergebnissen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in den Ländern führen kann. So wird etwa der Einbau von Kunststofffenstern in den Ländern Nordrhein-Westfalen oder Rheinland-Pfalz im Rahmen der sog. Materialgerechtigkeit deutlich großzügiger als in Bayern oder Baden-Württemberg gehandhabt. Probleme können aber auch auftreten, wenn es um die fachliche Einstufung der Denkmaleigenschaft einer Anlage geht.

Wir haben mit nahezuallen Facetten des Denkmalschutzrechtes in unserer anwaltlichen Praxis zu tun. Die Streitigkeiten können in aller Regel nur in der engen Zusammenarbeit mit auf das Denkmalschutzrecht spezialsierten Architekten geführt werden. Darin liegt eine besondere Herausforderung, weil es in diesem Bereich tatsächlich nur wenige wirklich erfahrene Architekten gibt.

 

"Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt [...]. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist [...]. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt [...]."
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 –, Rn. 31

 

 

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