Bohl & Collegen Rechtsanwälte

Kanzlei für den öffentlichen Sektor

 

Immissionsschutzrecht

Im Immissionsschutzrecht bilden die  behördlichen Zulassungsverfahren für Industrieanlagen den Ausgangspunkt. Die zentrale Regelung findet sich im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Das aktuelle Immissionsschutzrecht verfolgt das Ziel, potenziell schädliche Einwirkungen auf den Menschen und seine Umwelt (Immissionen) sowohl durch Gefahrenabwehr als auch durch Vorsorge zu verringern. Die Vorsorgemaßnahmen setzen bei der betrieblichen Tätigkeit selbst und den von ihr ausgehenden Emissionen an. Auf diesem Weg soll Schadstoffeinträgen in die Umweltmedien schon an der Quelle vorgebeugt werden. Zentrale Aufgabe des Immissionsschutzrechts ist zwar die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung, aber es schützt auch andere Umweltmedien wie Boden und Wasser. Das Immissionsschutzrecht schafft die rechtliche Grundlage, um Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen. 

Das deutsche Immissionsschutzrecht hat seit Inkrafttreten des BImSchG im Jahre 1974 eine dynamische Entwicklung erfahren. Zahlreiche Rechtsverordnungen und zwei bedeutende Verwaltungsvorschriften (TA Luft und TA Lärm) flankieren es inzwischen. Mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz setzte der Gesetzgeber zudem wichtige europarechtliche Neuerungen um, wie beispielsweise den integrativen, medienübergreifenden Regelungsansatz der EG-Richtlinie über die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die  IVU-Richtlinie, jetzt Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL), das Luftqualitätsrecht der EU und EU-Richtlinien für den Lärmschutz. Darüber hinaus gibt es verschiedene internationale Übereinkommen, welche die Entwicklung des Immissionsschutzrechts beeinflusst haben.

Unsere Kanzlei begleitet Sie in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie im Falle behördlicher Anordnungen. Das Rechtsgebiet verlangt vom Rechtsanwalt die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Fachgutachtern, aber auch eigenes Verständnis im Bereich Toxikologie, Meteorologie und Physik.

 

"Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt [...]. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist [...]. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt [...]."
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 –, Rn. 31

 

 

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