Bohl & Collegen Rechtsanwälte

Kanzlei für den öffentlichen Sektor

 

Öffentliches Bau- und Planungsrecht

Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht und in den einzelnen Bundesländern auch durchaus unterschiedlich ausgestaltet. Das Bauordnungsrecht regelt vor allem die Baugenehmigungsverfahren und die materiellen Anforderungen an die Bauausführung von Gebäuden (z.B. Brandschutz).

Das Bauplanungsrecht (auch: Städtebaurecht) ist ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts. In der Bauleitplanung der Gemeinden werden die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festgelegt sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung angestrebt. Das Städtebaurecht ist vor allem im Baugesetzbuch (BauGB) und darüber hinaus in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. In die Bauleitplanung spielen aber auch viele Fragen des Umweltschutzes und des Naturschutzes hinein.

Das Raumordungs- und Landesplanungsrecht schließlich legen überörtlich die künftigen Nutzungen des Landes fest und entfalten dabei auch teilweise unmittelbare Wirkungen für konkrete Vorhaben (z.B. Vorranggebiete für die Windkraftnutzung).

In diesem Rechtsgebiet zählen zahlreichen Städte und Gemeinden zu unseren Mandanten. Diese begleiten wir häufig in Bauleitplanverfahren und auch in der Erarbeitung von städtebaulichen Verträgen sowie bei der Verteidigung kommunalen Interessen in der Raumplanung. Auch vertreten wir gewerbliche Investoren, wenn diese z.B. in Kooperation mit Gemeinden Nahversorgungszentren entwickeln.

Für Private sind wir im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht tätig, um Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren durchzusetzen, aber auch um konkurrierende bzw. störende Bauvorhaben und Bauleitplanungen abzuwehren.

 

"Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt [...]. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist [...]. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt [...]."
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 –, Rn. 31

 

 

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