Bohl & Collegen Rechtsanwälte

Kanzlei für den öffentlichen Sektor

 

Umweltrecht

Das Umweltrecht ist der Oberbegriff für ein Bündel teilweise sehr traditioneller Rechtsgebiete. Letztlich werden hierunter die Rechtsgebiete gefasst, die mehr oder weniger direkt die Umwelt schützen oder ihre Nutzung regeln. Dazu zählen klassischer Weise das Immissionsschutzrecht, das Naturschutzrecht und das Wasserrecht. Heute werden aber auch das Infrastrukturrecht (Straßenplanung, Eisenbahnplanaung und Luftverkehrsrecht), das Energie- und Atomrecht und das Umweltverfahrensrecht (UVP-Gesetz) darunter gefasst. Letztlich wäre es auch gerechtfertigt, das Bauplanungsrecht jedenfalls in weiten Teilen diesem Begriff zuzuordnen. Damit zeigt sich, dass das Umweltreucht heute ein wichtiger, wenn nicht gar der zentrale Teil des Verwaltungsrecht ist und deshalb auch einen großen Teil unserer Kanzleitätigkeit prägt.

Umweltrecht ist nicht nur für denjenigen von Bedeutung, der sich als "aktiver Umweltschützer" versteht. Es spielt eigentlich immer eine zentrale Rolle, wenn ein wirtschaftliches Vorhaben umgesetzt werden soll, denn nahezu alle Vorhaben haben mehr oder weniger starke Auswirkungen auf unsere Umwelt. Unsere Kanzlei ist seit ihrer Gründung in diesem Rechtsbereich maßgeblich tätig, denn der Schutz unserer Umwelt ist uns ein Anliegen. Gleichwohl betreiben wir dieses Rechtsgebiet nicht ideologisch, sondern sehen die berechtigten Interessen der verschiedenen Beteiligten, die es in einen sachgerechten Ausgleich zu bringen gilt.

 

"Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt [...]. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist [...]. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt [...]."
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 –, Rn. 31

 

 

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