Bohl & Collegen Rechtsanwälte

Kanzlei für den öffentlichen Sektor

 

Schul-, Hochschul- und Prüfungsrecht

Auch im Schulbereich werden rechtliche Regelungen immer mehr auch zum Gegenstand der anwaltichen Beratung und der gerichtlichen Auseinandersetzung. Das Spektrum unserer Tätigkeit reicht dabie über die rechtliche Prüfung von der Leistungsbewertungen in der Schule über Fragen der Schulzuweisung oder der staatlichen Förderung des Schulwegs und der Lernmittel bis zum Schuldiszipliarrecht. Darüber hinaus sind wir auch im Bereich der Gründung von Privatschulen sowie deren staatlichen Anerkennung, den Anforderungen an das Lehrpersonal von Privatschulen und Streitigkeiten um die Schulausstattung tätig.
 
Im Bereich des Hochschulrechts stellen sind grundsätzlich ähnliche Probelmfelder wie im Schulrecht. Hier kommt noch die rechtliche Beratung zur Hochschulverfassung hinzu, bishin zu Streitigkeiten bei der Einrichtung von Lehrstühlen und deren Finanzierung sowie dem Rechtsbereich der Lehr- und Wissenschaftsfreiheit. Im Hochschulrecht sind wir aber auch mich den studentsichen Fragestellen der Ausbildungsförderung (BAföG) sowie der Immatrikualtion und Exmatrikulation sowie dem Zugang zu zulassungsbeschränkten Studeingängen (sog. numerus clausus) befasst.
 
Das Prüfungsrecht wiederum betrifft sowohl alle Arten von Schulen und Hochschulen. Hier vertreten wir Mandanten, die sich gegen konkrete Bewertungen oder Prüfungsentscheidungen zur Wehr setzen, aber auch insbesondere Hochschullerer, die sich rechtlichen Forderungen im Prüfungsrecht ausgesetzt sehen.

 

"Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt [...]. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist [...]. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt [...]."
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 –, Rn. 31

 

 

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