Bohl & Collegen Rechtsanwälte

Kanzlei für den öffentlichen Sektor

 

Wasserrecht

Das Wasser ist die elementare Lebensgrundlage für uns alle. Die natürliche Ressource Wasser unterliegt unterschiedlichsten Nutzungen, die Gegenstand des Wasserrechts sind. Dazu zählen Wasserstraßen als Transportweg, Gewinnung von Rohstoffen und Energie und zur Freizeitnutzung und natürlich auch das Grundwasser. Um Wasser als Lebensgrundlage zu erhalten und die konkurrierenden wirtschaftlichen und ökolgischen Interessen auszugleichen, erfolgt nach den Regeln des Wasserrechts eine Gewässerbewirtschaftung. Auch der Schutz vor Hochwassergefahren, die durch den Klimawandel noch zunehmen werden und der z.B. durch Überschwemmungsgebiete mit Bau- und Planungsverboten erfolgt, gehört zum Wasserrecht.Dem Gewässerschutzrecht unterfällt z.B. das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Abwasserabgabengesetz und die Oberflächengewässer- Grundwasser- und Abwasserverordnung. Auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, etwa dem Naturschutzrecht, dem Bodenrecht, dem Abfallrecht, dem Wasserwege- und Wasserverkehrsrecht oder dem Strafrecht spielen eine Rolle. Da ein umfassender Gewässerschutz heute allein auf nationaler Ebene nicht mehr vorstellbar ist, greifen hier auch europäsiche Regelungen wie z.B. die Wasserrechtsrahmenrichtlinie (WRRL).

Im Rahmen des Wasserrechts bestehen vielfälitige Fallgestaltungen, in denen wir von Mandanten beauftragt werden. Das reicht von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen (z.B. Brunnen) bis zu Gewässerausbauten und natürlich zu vielfältigen Problemen im Zusammenhang mit Überschwemmungsgebieten oder Wasserschutzgebieten.

 

"Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt [...]. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist [...]. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt [...]."
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 –, Rn. 31

 

 

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